Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

der WGS Westfälischen Gastronomie Service GmbH & Co. KG, Schmallenberg

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaig anders lautenden und abweichenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen, und sie gelten als abbedungen, auch soweit sie bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, auf Lieferscheinen, Empfangsquittungen und der gleichen die Geltung anderer als dieser AEB zu vereinbaren. Spätestens mit der ersten vom Lieferanten ausgeführten Teillieferung der Waren (Sachen, Rechte etc. im umfassenden Sinne) sind diese AEB anerkannt, und zwar auch für spätere Bestellungen, selbst wenn dabei auf sie nicht besonderen Bezug genommen wird.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere AEB gelten auch für Nachträge zu diesem Auftrag und für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
  5. Der Lieferant willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. Art. 12 ff der DSGVO. Verantwortlich für die Verarbeitung ist die WGS Westfälischer GastronomieService GmbH & Co. KG (WGS). Den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens erreicht der Lieferant über die E-Mail-Adresse: datenschutz@w-gs.de. Folgende Daten und Datenkategorien von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Lieferanten werden verarbeitet: Name, Vorname, Emailadresse Die Rechtsgrundlage für Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich an uns. Die Datenvernichtung erfolgt nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Die Betroffenenrechte sind nach Art. 15 bis Art. 21 DSGVO das Recht auf Auskunft, Berichtigung, eingeschränkte Verarbeitung, Löschung, digitale Übertragbarkeit und Widerspruch. Der Lieferant oder seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können das Beschwerderecht bei unserem Datenschutzbeauftragten oder bei der Aufsichtsbehörde ausüben. Die detaillierten Datenschutzhinweise sind veröffentlicht unter https://www.w-gs.de/datenschutz.
  6. Soweit Erklärungen nach diesen Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gem. § 126 b BGB gewahrt.


§2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos.
  2. Nur durch uns schriftlich erteilte Aufträge sind rechtsverbindlich. Mündliche Vereinbarungen haben Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Bestellungen sind vom Lieferanten durch Unterzeichnung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen hier eingeht.
  4. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich schriftlich auf diese hinzuweisen. Anderenfalls verwirkt er sein Mehrvergütungsanspruch. Er kann lediglich einen Aufwendungsersatz geltend machen. Er ist an das Angebot drei Monate gebunden. Ergeben sich Differenzen bezüglich Anzahl, Maße oder Gewicht der gelieferten Waren, so sind die durch unsere Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Eine Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. 6

§3 Preise – Zahlungsbedingungen – Rechnungsstellung

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, also frei unserer Warenannahme oder ausdrücklich vereinbarter sonstiger Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, Versicherung etc. ein. Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom Lieferanten zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Erhöhungen irgendwelcher Kosten, Steuer u. a. sind ausgeschlossen. Für die Rücknahme der Verpackung gelten die Regelungen der VerpackV. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, so gilt dieser Preis als von uns genehmigt. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis der Bestellung nicht enthalten und ist in den Rechnungen des Lieferanten gesondert auszuweisen.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen gesondert einzureichen. Monatsrechnungen sind ebenfalls bis spätestens zum 05. des der Lieferung folgenden Monats zu übersenden. Die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB, wonach Verzug automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung eintritt, wird abbedungen.
  4. Fälligkeit tritt jedenfalls erst nach Zugang einer dem UStG, der UStDV und BFH-Urteil VR 33/01 entsprechenden üblichen Rechnungen ein. Wir bezahlen sodann, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen abzgl. 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen abzgl. 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, gerechnet ab dem Tage der Lieferung und entsprechendem Rechnungseingang. Sollte die Rechnung vor der Lieferung bei uns eintreffen, ist das Datum des Lieferungseingangs für die Berechnung der Skontofrist relevant.
  5. Wir zahlen an jedem Montag und Donnerstag einer Woche die jeweils bis zu diesem Tag fälligen Rechnungen. Eine Rückforderung von Skonto wegen Fristen, die auf Grund dieser Regelung überschritten werden, ist nicht gestattet.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
  7. Der Lieferant darf seine Forderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabtretung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.

§4 Lieferzeit – Ausführung

  1. Jeder Auftrag ist unverzüglich mit der Angabe der verbindlich einzuhaltenden Lieferfrist zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten. Der Lieferant gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von uns bezeichneten Entladestelle bzw. Warenannahme.
  2. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, als pauschalierten Verzugsschaden einen Aufschlag in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro angefangener Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Verzug des Lieferanten sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, die vom Lieferanten noch nicht erbrachte Lieferung selbst oder durch einen Dritten zu Lasten des Lieferanten durchführen zu lassen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, auch infolge höherer Gewalt, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben, oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt u. ä. nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.
  4. Falls von uns Erstmuster/Freigabemuster verlangt werden, darf der Lieferant mit der Serienfertigung erst nach schriftlichem Gutbefund des Musters und Freigabe der Serie beginnen.
  5. Wir können nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten verlangen. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform gem. § 2 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
  6. Im Falle von dringenden betrieblichen Belangen unseres Betriebes, z. B. infolge höherer Gewalt, Brand, Überschwemmung, der Absetzung eines Produktes etc. sind wir berechtigt, gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises der noch nicht gelieferten Waren aus der jeweiligen Bestellung vom Vertrage ohne weitere Kosten zurückzutreten. Der Lieferant wird unverzüglich darüber informieren, wenn eine Lieferung etwaigen Exportbeschränkungen unterliegen sollte.

§5 Versand – Gefahrenübergang – Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, an die auf der Bestellung von uns angegebenen Versandadresse/Verwendungsstelle zu erfolgen. Dies ist auch Erfüllungsort.
  2. Die Gefahr geht nicht vor Zugang der Waren auf uns über. Der Lieferant haftet für alle Schäden, Standgelder usw.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, jeder Sendung einen Lieferschein beizulegen und auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und unsere Sachnummer anzugeben; unterlässt er dies, so hat er für die dadurch entstandenen Verzögerungen einzustehen.
  4. Der Lieferant wird uns Ursprungsnachweise, die mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet sind, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit wir dies anfordern. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerliche Nachweise aus auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
  5. Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung zulässig; anderenfalls können wir die Abnahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständige Geschäfte anzusehen und schriftlich zu kennzeichnen.
  6. Die Transportversicherung übernimmt der Lieferant.

§6 Qualität – Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. Der Lieferant sichert die Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, zweckmäßig einwandfreier Montage, richtige und sachgemäße Ausführung, für Kraftbedarf, Leistung, Wirkungsgrad, sowie die unbedingte Übereinstimmung der verkauften Waren mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen ausdrücklich zu. Die Ware muss den jeweiligen Richtlinien, Verordnungen und Vorschriften, den DIN-Normen und Anforderungen der Sachversicherer entsprechen sowie ggf. die CE-Konformitätsbescheinigung besitzen. Sind im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten wird hierdurch nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Wir werden den Lieferanten offene Mängel der Lieferung anzeigen, soweit derartige Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden können. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen nach Ablauf der in § 377 HGB geregelten Rügefrist versandt wird. Bei Waren, bei denen der Mangel erst bei der Verarbeitung festgestellt werden kann, darf die Mängelrüge noch innerhalb einer Woche nach Feststellung der Mängel erfolgen. In beiden Fällen verzichtet der Lieferant ebenfalls auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die durch uns vorgenommenen Eigenkontrollen entlasten den Lieferanten nicht von der Verpflichtung zur fehlerfreien Lieferung. In allen Fällen, in denen mit dem Lieferanten eine Fehlerquote vereinbart ist und diese überschritten wird, sind wir berechtigt, die gesamte Sendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Liegt eine gesonderte Vereinbarung über eine Fehlerquote nicht vor, sind wir dazu berechtigt, wenn die Fehlerquote einer Sendung 1 % der jeweiligen Sendungsmenge überschreitet.
  3. Ist die Lieferung oder Leistung im vertragsgemäßen Zustand erfolgt oder evtl. festgestellte Mängel beseitigt, so wird sie von uns abgenommen. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen. Wiederholungsprüfungen durch uns aufgrund der vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Lieferanten.
  4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Gutachterkosten, Überwachungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie Transportkosten. Wir können ferner vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des Lieferanten ein (vorläufiges) Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
  5. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten, insbesondere hat uns der Lieferant jegliche Schäden zu ersetzen, auch Folgeschäden, die aus dem Vorhandensein eines Mangels entstehen. Wir sind berechtigt, wenn die Nachbesserung zwei Mal fehlgeschlagen ist, wenn Gefahr im Verzuge ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen. Die vor Feststellung von Mängeln erfolgte Zahlung des Kaufpreises oder Teilen des Kaufpreises sowie die Abnahme oder Billigung von vorgelegten Unterlagen (Zeichnung, Entwürfe, Modelle, Muster, Proben, auch Zwischenprodukte etc.) stellt kein Anerkenntnis dar, dass die Ware frei von Mängeln und vertragsgemäß geliefert ist und insofern kein Verzicht auf Mängelbeseitigungsansprüche.
  6. Für Lieferteile, die wegen Mängeln nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Frist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
  7. Unsere Mängelansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bezüglich Baumaterialien nach 60 Monaten. Die Frist beginnt jedoch erst mit vollständiger und fehlerfreier Lieferung der Ware. Mängelrügen können bis zum Ablauf der Verjährung jederzeit erhoben werden, wobei die erstmalige Mängelrüge die Verjährung bis zur Erledigung jeder Mängelrüge hemmt, solange es sich nicht um Kulanzhandlungen des Lieferanten oder gänzlich unerhebliche Mängel handelt. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung oder der Ersatzbeschaffung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder der Lieferant mit der Erfüllung der obliegenden Mängelbeseitigungspflicht in Verzug ist.
  8. Nach Prospekt gekaufte Ware ist auf Probe gekauft und kann innerhalb von acht Tagen nach Erhalt dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie dem von uns angegebenen Vertragszweck nicht entspricht, ohne dass dem Lieferanten Ansprüche zustehen.

§7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Der Lieferant stellt uns von mittelbaren Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von erbrachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen uns geltend machen. Dem Lieferanten bleibt nachgelassen, uns eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden nachzuweisen. Die Verjährungsfrist der Ansprüche dieses Abschnitts beträgt vier Jahre nach Kenntnisnahme oder Kennenmüssen, höchstens jedoch 15 Jahre nach vollständiger Ablieferung.
  2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen, insbesondere von Produkthaftungsansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  3. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von § 7 Abs. 2 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB oder gemäß den §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 2.500.000,00 pro Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Auf Verlangen sind uns diese nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  5. Die bei uns vorgenommenen Eigenkontrollen entlasten den Lieferanten nicht von der Verpflichtung zur fehlerfreien Lieferung.

§8 Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Patent, Marken und Urheberrechte, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Ebenfalls gewährleistet der Lieferant, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht, soweit er die Verletzung kannte oder als Fachbetrieb hätte kennen müssen.
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; die Verpflichtung des Lieferanten zur Freistellung besteht auch bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung öffentlichrechtlicher Vorschriften.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  5. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber der Schutzrechte die erforderlichen Genehmigungen zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken, wenn hierdurch entstehende Kosten erheblich geringer als der im Falle der Rückabwicklung beiden Parteien entstehende Schaden ist.

§9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Rechte

  1. An den vom Lieferanten angelieferten Lieferungen und Leistungen erhalten wir sofortiges uneingeschränktes Eigentum nach deren Übergabe mit der Abnahme. Das gleiche gilt für die vom Lieferanten mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Anderenfalls ist dies ausdrücklich mitzuteilen. Sodann steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.
  2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  5. Wir behalten uns alle Rechte an nach unseren Angaben gefertigter Software (einschließlich Source Code), Zeichnungen, Erzeugnissen oder Daten unterschiedlicher Art sowie an von uns entwickelten Verfahren und Erfindungen vor. Kopien dürfen nur insoweit gefertigt werden, als dies zur Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen Waren unerlässlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen, die Unterlagen wieder herauszugeben und etwaig gefertigte Kopien zu vernichten. Der Lieferant hat hieran kein Zurückbehaltungsrecht.
  6. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die von uns zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§10 Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, technischen und kaufmännischen Unterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und nicht zu eigenen Wettbewerbszwecken zu verwenden, es sei denn, wir willigen hierzu ausdrücklich schriftlich ein. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt uns der Lieferant im kaufmännischen Verkehr eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 10 % des vereinbarten Preises, höchstens der Summe, die der Lieferant durch die Zuwiderhandlung anderweitig erlangt hat, wenn dieser über dem Mindestbetrag liegt. Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen wir im Einzelfall nach billigem Ermessen. Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und insoweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  3. Der Lieferant hat den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln. Er darf uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.

§11 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Rechtswahl – Salvatorische Klausel

  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Schmallenberg. Für alle sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so auch für unsere Zahlungen.
  2. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen aller Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalem Einheitsrecht, insbesondere des UNKaufrechts.
  4. Bei Streitigkeiten ist der deutsche Wortlaut dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bindend.
  5. Diese Vertragsbedingungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel wird von den Parteien so ergänzt oder umgedeutet, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Lieferant auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritter oder Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.