Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der WGS Westfälischer Gastronomie Service GmbH & Co. KG

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang von Lieferungen und Leistungen ist unser schriftliches Angebot und, wenn wir eine Auftragsbestätigung erteilen, unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §310 Abs. 1 BGB.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Nachstehende Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor inhaltlich abweichenden Bedingungen des Bestellers. Der Verzicht des Bestellers auf die Geltung evtl. eigener Geschäftsbedingungen wird auch nicht durch unser Schweigen oder unsere Leistung beseitigt. Eine Abweichung von den nachstehenden Bedingungen bedarf im Einzelfall unserer schriftlichen Bestätigung.
  5. Es liegt im Verantwortungsbereich des Bestellers zu prüfen, ob unser Produkt für den von ihm vorgegebenen Zweck geeignet ist.

§2 Angebot – Angebotsunterlagen

 

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

§3 Preise – Zahlungsbedingungen

 

  1. Sofern sich aus einer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Sofern sich aus einer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung sofort und ohne Abzug fällig. Die Zahlungen haben im Bankeinzugsverfahren zu erfolgen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz per anno zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Lieferungen können von der vorherigen Begleichung fälliger Forderungen oder der Rückgabe von entsprechenden Leergutmengen bzw. Zahlung des Leergutpfandbetrages oder des Wiederbeschaffungswertes des Leergutes abhängig gemacht werden. Leergut im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Fässer, Mehrweggebinde, Kohlensäureflaschen und Paletten.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Der Besteller hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Besteller nicht rechtzeitig Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.

§4 Lieferzeit – Lieferbedingungen

 

  1. Um eine rechtzeitige Belieferung gewährleisten zu können, erbitten wir Bestellungen möglichst zwei Tage vor der gewünschten Belieferung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl einen Partner mit der Lieferung zu beauftragen.
  3. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
  4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter voraus die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  5. Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z. B. Streik, Aussperrung, etc., so verlängern sich die Fristen angemessen.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  7. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  8. Sofern die Voraussetzungen in Abs. 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  9. Die Auftragsannahme erfolgt hinsichtlich Preis, Menge, Lieferzeit und dies nach Möglichkeit freibleibend.
  10. Die von dem Besteller angegebene Lieferstelle muss mit einem Lastkraftwagen angefahren werden können. Es ist ausreichend Platz für Rangier- und Staplerbetrieb vorzuhalten. Etwaige Hindernisse sind uns rechtzeitig mitzuteilen.
  11. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§5 Leergut und Leihgut

 

  1. Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Besteller nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen. Es wird Pfandgeld nach Maßgabe unserer jeweils gültigen Sätze erhoben. Das Pfandgeld ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen.
  2. Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe der Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. in einwandfreiem Zustand verpflichtet.
  3. Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche bzw. die an uns durch den Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich zurückgegeben, so sind wir berechtigt, pauschal den Wiederbeschaffungswert zu berechnen, wobei dem Besteller der Nachweis vorbehalten bleibt, dass uns ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
  4. Wir sind nicht verpflichtet, von uns nicht zur Verfügung gestelltes Leergut und/oder nicht gelieferte Kohlensäureflaschen zurückzunehmen. Ferner sind wir nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen als der jeweilige Leergutsaldo des Bestellers ausweist. Die vorstehenden Regelungen gelten im Rahmen des gesetzlich zulässigen.
  5. Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe von Leihgut verpflichtet. Nicht zurückgegebenes Leihgut wird pauschal mit dem Wiederbeschaffungswert berechnet, wobei dem Besteller der Nachweis vorbehalten bleibt, dass uns ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
  6. Zur Sicherstellung der Chargenrückverfolgung gemäß EU-Verordnung 178/02 nehmen wir bei Kommissionsgeschäften ausschließlich sortenreine, volle Getränkekästen zurück und schreiben diese entsprechend gut.
  7. Die Vermietung erfolgt gemäß der jeweils gültigen Mietpreisliste, soweit in der Auftragsbestätigung keine abweichenden Preise ausgewiesen sind. Zustell- und Abholtage zählen als normale Miettage. Reservierungen von Veranstaltungsequipment und Ausschankwagen können mit einer Frist von zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich widerrufen werden. Bei späterer Stornierung werden 80 % der Mietpreise in Rechnung gestellt. Die wöchentlichen Mietpreise beziehen sich auf die „Veranstaltungswoche“, d.h. von Mittwoch 0 Uhr bis Dienstag 24 Uhr. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer werden Mietgebühren in doppelter Höhe der jeweils gültigen Preisliste erhoben.
  8. Das Veranstaltungsequipment und die Ausschankwagen sind Eigentum der WGS GmbH & Co. KG. Beides darf nur im Zusammenhang mit dem Ausschank von Bieren der WGS GmbH & Co. KG verwendet werden. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, neben der Verkehrssicherheit auch die Vorschriften über die Ladungssicherung als Halter und Nutzer von Fahrzeugen, die Einweisung in Schankanlagen, die Einweisung in den Aufstellungsort sowie die Hygienevorschriften einzuhalten. Die Ausgabe von Speisen aus Ausschankwagen und Pavillons ist untersagt. Bei vertragswidriger Nutzung kann ein pauschalierter Schadenersatz von mindestens 500,00 € je Einzelfall verlangt werden. Darüberhinausgehender Schaden bleibt vorbehalten.
  9. Bei Anlieferung bzw. Abholung hat der Geschäftspartner oder eine von ihm beauftragte Person das Equipment/die Ausschankwagen zu übernehmen oder zurückzugeben. Ist kein Beauftragter vor Ort, erkennt der Geschäftspartner die auf dem Liefer- bzw. Abholschein aufgeführten Angaben an.
  10. Der Geschäftspartner sichert zu, dass das Equipment/die Ausschankwagen bei Rückgabe/Rückabholung vollständig bereitgestellt wird. Bei Rückgabe erhält der Geschäftspartner nur eine vorläufige Rücknahmeerklärung. Der endgültige Bruch- und Fehlbestand wird nach Prüfung durch die Inventarverwaltung ermittelt und dem Geschäftspartner in Rechnung gestellt.
  11. Ohne Genehmigung der WGS GmbH & Co. KG darf das Equipment/die Ausschankwagen weder verändert noch vom ursprünglichen Standort entfernt werden. Der Einsatz des Equipments/der Ausschankwagen ist nur für die vereinbarte Veranstaltung zulässig, Änderungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der WGS GmbH & Co. KG
  12. Der Geschäftspartner haftet für die ordnungsgemäße Handhabung, Reinigung und schonende Behandlung des Equipments/der Ausschankwagen. Er haftet für jedes Verschulden beim Untergang oder der Verschlechterung des Equipments/der Ausschankwagen. Die Kosten für Reparatur beschädigter oder verunreinigter Gegenstände sind von ihm zu erstatten und Verluste zum Wiederbeschaffungswert (bei Gläsern zum Neupreis) zu ersetzen. Der Geschäftspartner tritt Ersatzansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte hiermit an die WGS GmbH & Co. KG ab, die die Abtretung hiermit bereits jetzt annimmt. Reparaturen während der Mietzeit ohne Einwilligung der WGS GmbH & Co. KG gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Im Fall einer Überladung von gemieteten Fahrzeugen wird von der WGS GmbH & Co. KG keine Haftung übernommen.
  13. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Geschäftspartner verantwortlich. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, das Bedienungspersonal über den Inhalt der „Anweisung für Anschluss und Wechsel von Druckgasflaschen“ zu unterrichten, verbunden mit den Gefahrenhinweisen. Wir weisen darauf hin, dass vor der Inbetriebnahme von Bierschankanlagen eine Gefährdungsbeurteilung nach den geltenden Arbeitsschutzgesetzen durchgeführt werden muss.
  14. Sofern der Kunde dritten Personen das Equipment/die Ausschankwagen zur Verfügung stellt, hat er den Umständen entsprechend geeigneter Weise sicherzustellen, dass auch der Dritte die Vorschriften über die Verkehrssicherheit, die Ladungssicherheit, die Einweisung in Schankanlagen, die Einweisung in Aufstellungsorten und die Hygienevorschriften beachtet.

§6 Mängelhaftung und Schadenersatz

 

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
  3. Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist jede Haftung durch uns ausgeschlossen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
  5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB.
  6. Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
  7. Die vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  8. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper- und/oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Kunde wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
  9. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§7 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§8 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Salvatorische Klause

 

  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Hauptsitz der WGS Westfälischer Gastronomie Service GmbH & Co. KG.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ungültige Klausel wird von den Parteien so ergänzt oder umgedeutet, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  5. Die deutsche Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die maßgebliche Fassung. Sie hat bei Übersetzungen Vorrang vor der englischen Übersetzung und ist nach der deutschen Rechtsprechung gestaltet.

WGS Westfälischer Gastronomie Service GmbH & Co. KG

Schmallenberg, im Oktober 2020

Bankverbindungen

Commerzbank Meschede  IBAN: DE13 4408 0050 0773 9291 00 BIC: DRESDEFF440

Sparkasse Mitten im Sauerland
IBAN: DE91 4645 1012 0040 0799 72    BIC: WELADED1MES

Volksbank Bigge-Lenne eG IBAN: DE36 4606 2817 0049 7070 00 BIC: GENODEM1SMA

Steuer-Nr.: 334/5750/1954

USt.-IdNr.: DE 126635059

Rechtsform

WGS Westfälischer Gastronomie Service GmbH & Co. KG Sitz Schmallenberg: Amtsgericht Arnsberg HRA 6837

Persönliche haftende Gesellschaften

WGS Management GmbH  Amtsgericht Arnsberg HRB 8835

RV Management GmbH & Co. KG Amtsgericht Arnsberg HRA 4955

Geschäftsführer

Dr. Peter Vormweg